EOS-Tore – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen
(verfasst unter Berücksichtigung der von der Europäischen Wirtschaftskommissionen der
Vereinten Nationen herausgegeben und empfohlenen allgemeinen Vertragsbedingungen)
Diese Allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert.
Sollten sie auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 2 Zif. 2des
Konsumentenschutzgesetzes BGBI 1979/140 (in der jeweils gültigen Fassung), zugrunde
gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie den Bestimmungen des ersten Hauptstückes
dieses Gesetzes als auch dem Produkthaftungsgesetz, BGBI 1988/99 nicht widersprechen.

1 Allgemeines
Dieses Allgemeinen Bedingungen liegen unseren Angeboten zugrunde und gelten für
sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen. Allgemeine Vertrags- oder
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie nachfolgenden
Bedingungen nicht widersprechen. Abweichende Bedingungen oder mündliche Nebenabreden
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

2 Vertragsabschluss (Aufträge)

2.1 Mündlich oder schriftlich erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt werden. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Absprachen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von beiden Seiten.

2.2 Für Montagearbeiten gelten ergänzend unsere Montagebedingungen.

2.3 Einkaufsbedingungen des Käufers oder Änderungen des Vertrages sind nur dann
verbindlich, wenn sie vom Verkäufer gesondert und schriftlich anerkannt werden.

2.4 Unsere Anbote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist vorbehalten.

2.5 Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die Geschäftsführer unserer
Firma und die von der Geschäftsführung Beauftragten.

2.6 Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt Leoben als fest vereinbart.

2.7 Für die Auslegung dieses Vertrages ist österreichisches Recht anzuwenden.

2.8 Als Grundlagen für das Angebot gelten die vorliegenden Vertragsbedingungen sowie
einschlägige technische und rechtliche ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORMEN A 2050, B
2110, B 2111, B 2112 und B 2113

3 Zahlung

3.1 Sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, sind unsere Warenlieferungen
innerhalb von 14 Tagen ab, Lieferung und Rechnungslegung, netto zu zahlen.
Im Falle eines Annahmeverzuges nach Anzeige der Versandbereitschaft ist
der Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu überweisen.

3.2 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind nur auf die von uns angegebenen
Bankkonten möglich.

3.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

3.4 Ist neben der Lieferung auch die Montage von uns zu erbringen, ist der Käufer zur
Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung ohne Rücksicht auf die Durchführung der Montage
verpflichtet.

3.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so
können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig
a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlung
aufschieben
b) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen
c) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist einen Rücktritt vom Vertrag erklären.

3.6 Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 12% p.a. Verzugszinsen als vereinbart. Im Falle
der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/ Auftraggeber, die vor- und außergerichtlichen
Betreibungskosten des jeweiligen Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren Inkassoinstitute, BGBI. Nr.141/1996,
zu vergüten.

3.7 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behalten
wir uns das alleinige uneingeschränkte Eigentumsrecht am Kaufsgegenstand vor. Der Käufer
hat den erforderlichen Formvorschriften zur Warnung des Eigentumsvorbehaltes
nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchung ist der Käufer angehalten, das
Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte, und/oder Einbau in
Gebäuden erlischt, so tritt der Auftraggeber bereits mit der Auftragserteilung alle aus dieser
Weiterveräußerung oder dem Einbau gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an den
Auftragnehmer ab.

3.8 Hat nach Ablauf der Nachfrist gemäß 3.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder
Leistung nicht erbracht, so haben wir das Recht, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag
zurückzutreten. Der Käufer hat bereits gelieferte marktgängige Waren an uns zurückzustellen
und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle
gerechtfertigten Ausgaben zu erstatten, die wir zur Erfüllung des Vertrages machen mussten.
Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die fertigen oder angearbeiteten Teile dem
Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises
zu verlangen.

3.9 Während der Durchführung der Arbeiten kann der Auftragnehmer dem Fortschritt seiner
Leistung entsprechend Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) legen. Bei bauseitigen
Verzögerungen und Unterbrechungen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn die Ware fertig und
versandbereit ist. Im übrigen gelten die Punkte 2.47.3 bis 2.47.7 der ÖNORM B 2110.

4 Pläne und Unterlagen

4.1 Sämtliche in unseren Unterlagen enthalten Angaben über Gewicht, Maße, Preise, techn.
Daten, etc. sind nur verbindlich, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie
Bezug genommen ist.

4.2 Pläne, Skizzen und sonstige techn. Unterlagen bleiben ebenso wie Muster und Kataloge
unser Eigentum und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.

5 Verpackung

5.1 Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise incl.
Verpackung in handelsüblicher Weise, um Beschädigungen unter normalen
Transportbedingungen zu vermeiden. Die Verpackung wird von unseren Monteuren wieder in
unser Werk transportiert, da wir Selbstentpflichter im Sinne der Verpackungsordnung sind.

6 Gefahrenübergang

6.1 Bei Verkauf ab Werk geht die Gefahr von uns auf den Käufer über, wenn die Ware dem
Käufer zu Verfügung gestellt wird. Dem Käufer ist der Zeitpunkt mitzuteilen, von dem ab
dieser über die Waren verfügen kann.

6.2 Bei Verkauf „frei Baustelle“ geht die Gefahr auf den Käufer bei Ankunft der Ware an dem
vereinbarten Ort über.

6.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus
Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tag an trägt der Besteller
darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens ½%
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.

7 Preis

7.1 Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk, sofern nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart wurde.

7.2 Falls bis zum Tage der Lieferung Änderungen der Preisgrundlage eintreten, beispielsweise
durch Preiserhöhungen der Grundstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine
entsprechende Anpassung der Preise vor.

7.3 An unsere Anbote halten wir uns längstens 8 Wochen gebunden.

8 Lieferfrist

8.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätestens
nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und
finanziellen Voraussetzungen
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten
und/oder eine zu erstellende Bankgarantie vorliegt.

8.2 Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferung durchzuführen.

8.3 Wird ein Lieferverzug durch uns verschuldet, so hat der Käufer nach Setzung einer
entsprechenden Nachfrist von mindestens jedoch 4 Wochen das Recht, den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären.

8.4 Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Fahrzeugmangel, Fälle höherer Gewalt- auch bei
etwaigen Zulieferanten- die uns die Lieferung wesentlich erschweren , berechtigen uns, vom
Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse
zu verlängern.

8.5 Mängel, die den bedungenen Gebrauch nicht be- oder verhindern, können keinen
Lieferverzug bedingen.

9 Gewährleistung und Haftung

9.1 Die Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nur für solche Mängel, welche während
eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. nach
Beendigung der Montage durch uns aufgetreten sind und uns binnen 8 Tagen nach Auftreten
schriftlich angezeigt wurden.

9.2 Aufgrund dieser Mitteilung kann/können nach unserer Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachgebessert werden
b) mangelhafte Teile ersetzt werden
c) mangelhafte Ware ersetzt werden

9.3 Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

9.4 Für Mängel, welche bereits bei Lieferung vorliegen (offene Mängel) erlischt die
Gewährleitung, wenn diese nicht auf dem Lieferschein/ Montageausweis geltend gemacht
werden. Im Interesse des Käufers wird darauf hingewiesen, dass bei Beschädigungen auf dem
Transport sofort bei Erhalt des Gutes die Tatbestandsaufnahme durch Bahn oder Spediteur zu
veranlassen ist.

9.5 Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie erlischt bei mangelhafter
Montage durch den Käufer, schlechte Instandhaltung, vom Käufer nicht fachgerecht
durchgeführte Reparaturen oder nicht durch uns vorgenommene Änderungen.

9.6 Werden mangelhafte Teile oder Waren zwecks Nachbesserung oder Ersatz an uns
zurückgesandt, so übernimmt der Käufer Kosten und Gefahr der Transportes.

9.7 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß wir weder für einen mittelbaren noch für einen
unmittelbaren Schadenersatz herangezogen werden können.

9.8 Die Produkthaftung laut PHG wird für Sachschäden an gewerblich genutzten Sachen bei
„Unternehmergeschäften“ im Sinne des § 1 KSchG ausgeschlossen.

10 Montagebedingungen

10.1 Bauseitige Leistungen

10.1.1 Die Fertigstellung aller für die Montage erforderlichen Voraussetzungen ist rechtzeitig
(spätestens 3 Werktage vor Montagebeginn) schriftlich anzuzeigen und der genaue
Montagebeginn mit uns zu vereinbaren.

10.1.2 Bei elektrisch betriebenen Toren beinhaltet die bauseitige Leistung die
Stromzuführung bis zum Hauptschalter, das Verlegen sämtlicher elektrischer Leitungen,
sowie das Anschließen des Antriebes und aller elektrischen Bauteile.

10.1.3 Kann zum vereinbarten Zeitpunkt die Montage nicht begonnen werden oder ist der
Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigter abwesend, haftet der Auftraggeber für alle uns
entstandenen Kosten und sind alle vereinbarten Anschlußtermine hinfällig.

10.1.4 Der Auftraggeber hat unentgeltlich einen zum Betrieb der Werkzeuge notwendigen
Stromanschluß in einer max. Entfernung von 20 Metern vom Montageort und einer
Mindestabsicherung von 25 Amp. zur Verfügung zu stellen.

10.1.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind erforderliche Gerüste und Hebezeuge ( mit
Bedienungspersonal) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10.1.6 Der Auftraggeber haftet risikomäßig für alle angelieferten, nicht montierten Teile und
Sicherung von gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Montagegeräten.

10.1.7 Sämtliche allenfalls erfordlerliche Sicherungsmaßnahmen hat der Auftraggeber zu
erbringen.

10.2 Leistung

10.2.1 Sämtliche Festpreismontagen werden auf der Grundlage dieser Montagebedingungen
ausgeführt. Die Montagebedingungen sind nur in Verbindungen mit unseren Allgemeinen
Lieferbedingungen gültig.

10.2.2 Der Umfang der Montageleistung ergibt sich ausschließlich aus unserem Angebot und
der darauf aufgebauten Auftragsbestätigung.

10.2.3 Wenn nicht anders vereinbart, gehören dauerelastische Verfugungen nicht zu unserem
Montageumfang.

10.2.4 Die Montage wird grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt. Die, durch bauseits
bedingte Unterbrechungen, anfallenden Kosten und Leistungen werden zu unserem Regiesatz
gesondert in Rechnung gestellt. Soferne nicht anders vereinbart, erfolgt die Montage
unmittelbar nach Anlieferung an die Baustelle.

10.3 Gewährleistung und Übernahme

10.3.1 Unmittelbar nach durchgeführter Montage hat der Auftraggeber die durch die
Monteure erbrachte Leistung zu bescheinigen und abzunehmen. Ist zu diesem Zeitpunkt der
Auftraggeber oder dessen Vertreter nicht anwesend, wird dies auf dem Montageausweis
vermerkt und gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und die Leistung als erfüllt und
anerkannt. Sollte eine spätere Abnahme begehrt und vereinbart werden, gehen alle hieraus
entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers. Dieser übernimmt auch für den Zeitraum zw.
Montagebeendigung und vereinbartem Abnahmetermin die Haftung für etwaige Schäden an
montierten oder noch lagernden Teilen. Unabhängig hiervon tritt jedoch mit
Montagebeendigung die Zahlungsfrist gemäß unsere Zahlungsbedingungen Punkt 3 in Kraft.

10.3.2 Wird die Abnahme verweigert, haftet der Besteller trotzdem für später auftretenden
Schäden und deren Behebung. Eine Abnahmeverweigerung hat keinen Einfluß auf die
vereinbarte termingerechte Bezahlung der Leistungen gem. Punkt 3.

10.3.3 Wir sind berechtigt, die Montagen durch dritte Firmen oder Personen durchführen zu
lassen.

10.3.4 Montagemängel sind bei der Übernahme auf dem Montageausweis zu vermerken. Für
später auftretende Mängel, welche nicht eindeutig als Montagemängel erkennbar sind,
verpflichten wir uns nicht zur Gewährleistung.

10.3.5 Darüber hinaus gelten die Gewährleistungsbestimmungen gemäß den vorstehenden
Allgemeinen Lieferbedingungen.

10.4 Haftung

10.4.1 Wir haften für die sorgfältige und ordnungsgemäße Durchführung der von unserem
Montagepersonal zu leistenden Arbeiten. Eine Haftung darüber hinaus wird nicht
übernommen.

10.5 Zahlung: Für Montagearbeiten gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen.
11 Datenschutz
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallen,
werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert ( § 26 Bundesdatenschutzgesetz)
12 Gültigkeit der Bestimmungen
Von der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.